Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck

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Mit dieser Dienstleistung erhalten Sie ein Angebot, den Erfolg ihrer medikamentösen Blutdruckeinstellung standardisiert durch uns kontrollieren zu lassen.

Ziel ist eine frühzeitige Anpassung bzw. Intensivierung einer antihypertensiven Therapie bei Patient*innen bzw. eine Förderung der Therapietreue (Adhärenz). Langfristig sollen vor allem blutdruckbedingte Endorganschäden wie Schlaganfall, Myokardinfarkt, Herzinsuffizienz oder Nierenfunktionsstörungen vermieden werden.

Nach der Erfassung ggf. vorhandener kardiovaskulärer Risikofaktoren wird eine standardisierte dreifache Blutdruckmessung bei Patient*innen mit bereits diagnostiziertem Bluthochdruck durchgeführt. In Abhängigkeit von dem Mittelwert aus der zweiten und dritten Messung erhalten Sie eine konkrete Empfehlung zu Maßnahmen. Bei Werten oberhalb definierter Grenzwerte werden Sie zur weiteren Abklärung an eine Ärztin bzw. einen Arzt verwiesen.

Ziele sind:

  • Erfolgskontrolle der Blutdruckeinstellung; bei nicht-kontrolliertem Blutdruck Verweis an Ärztin/Arzt
  • Anpassung bzw. Intensivierung einer antihypertensiven Therapie bei versicherten Personen, deren Blutdruck zu hoch bzw. nicht kontrolliert ist
  • Langfristig: Prävention hypertensiver Endorganschäden
  • Ggf. Identifizierung von Arrhythmien wie Vorhofflimmern

Vereinbarung über die pharmazeutische Dienstleistung (pDL) der „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“

§ 1 Ziel und Gegenstand der standardisierten Risikoerfassung hoher Blutdruck

(1) Folgende Ziele werden mit der Dienstleistung verfolgt:

  • Erfolgskontrolle der Blutdruckeinstellung; bei nicht-kontrolliertem Blutdruck Verweis an den Arzt
  • Anpassung bzw. Intensivierung einer antihypertensiven Therapie bei versicherten Personen, deren Blutdruck zu hoch bzw. nicht kontrolliert ist
  • Langfristig: Prävention hypertensiver Endorganschäden
  • Ggf. Identifizierung von Arrhythmien wie Vorhofflimmern

(2) Es wird eine standardisierte Dreifach-Messung bei versicherten Personen mit bereits diagnostiziertem Bluthochdruck durchgeführt. Die Durchführung der standardisierten Dreifach-Messung des Blutdrucks erfolgt unter Verwendung der Standardarbeitsanweisung (SOP) nach BAK (Anhang 1).

(3) Die Interpretation, Ableitung entsprechender Maßnahmen und Dokumentation der gemessenen Werte erfolgen mit dem „Informationsbogen Blutdruck (bei bestehendem Blutdruck)“ (Anhang 2). In Abhängigkeit von dem Mittelwert aus der 2. und 3. Messung erhalten Versicherte eine konkrete Empfehlung zu Maßnahmen. Bei Werten oberhalb definierter Grenzwerte, erhalten die versicherten Personen die Empfehlung zur zeitnahen weiteren Abklärung durch einen Arzt.

(4) Die Dienstleistung kann einmal alle 12 Monate erbracht und abgerechnet werden; in Fällen von Satz 2 beginnt die Frist von 12 Monaten neu zu laufen. Über den in Satz 1 beschriebenen Umfang hinaus kann eine Messung zusätzlich bei Änderung der antihypertensiven Medikation ab 2 Wochen nach Einlösung einer Neuverordnung erbracht und abgerechnet werden.

(5) Die versicherte Person erhält Zugang zu den vollständigen Vertragsunterlagen.

§ 2 Anspruchsberechtigung

(1) Folgende Versichertengruppen können die Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ in Anspruch nehmen: Versicherte Personen mit verordneten Antihypertensiva ab 2 Wochen nach Therapiebeginn. Zur antihypertensiven Therapie zählen: Blutdrucksenker mit den ATC Codes C02 (z. B. Clonidin, Moxonidin, Doxazosin), C03 (Diuretika), C07 (Betablocker), C08 (Calciumkanalblocker), C09 (ACE-Hemmer, Sartane).

(2) Die versicherte Person bestätigt, dass sie die in Absatz 1 dargestellten Voraussetzungen für die pDL erfüllt und willigt in die in § 1 genannten Bedingungen für die pDL ein.

§ 3 Bindung an die Apotheke

Durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung bindet sich die versicherte Person zur Inanspruchnahme der pDL an die als Vereinbarungspartner gewählte Apotheke.

§ 4 Mitwirkungspflicht

Die versicherte Person sichert zu, während der Inanspruchnahme des Angebots der pDL die Erbringung der pDL aktiv zu unterstützen und der Apotheke alle dazu erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen ihrer Medikation oder weiteren Begleiterkrankungen, dem Zeitpunkt der Diagnosestellung sowie ausgewählten Risikofaktoren gemäß dem „Informationsbogen Blutdruck (bei bestehendem Bluthochdruck)“, falls diese für die Inanspruchnahme der jeweiligen pharmazeutischen Dienstleistung relevant sind.

§ 5 Vorherige Inanspruchnahme der pDL

Die versicherte Person bestätigt, dass sie die pDL in dem im § 1 Absatz 4 definierten Zeitraum bzw. der beschriebenen Situation noch nicht in Anspruch genommen hat oder eine Neuverordnung einer antihypertensiven Medikation vor mindestens 2 Wochen stattgefunden hat.

§ 6 Kündigung

(1) Die versicherte Person kann die Teilnahme am Angebot der pDL ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung hat schriftlich (per Post, Telefax, E-Mail) gegenüber der Apotheke zu erfolgen.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt sowohl für die Apotheke und die versicherte Person unberührt.

§ 7 Datenschutz

(1) Durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung willigt die versicherte Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im jeweils erforderlichen Umfang durch die gewählte Apotheke ein. Die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist separat zu unterzeichnen.

(2) Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen. Die für die pDL notwendige Erfassung der Medikation, weiterer Begleiterkrankungen, dem Zeitpunkt der Diagnosestellung sowie ausgewählten Risikofaktoren einer versicherten Person unter Abgleich der der jeweiligen Apotheke dazu vorliegenden Informationen sowie der Patientenangaben erfolgt unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen. Die versicherte Person erhält auf Verlangen von der betreuenden Apotheke Auskunft gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu ihren personenbezogenen gespeicherten Daten.

(3) Die Apotheke geht in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich, sorgsam und zweckgebunden mit den Daten der teilnehmenden versicherten Personen um. Sie hat alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

§ 8 Verantwortlichkeit der Apotheke

(1) Die Apotheke trägt die pharmazeutische Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der pDL. Sie hat die aufgrund der Art der pDL erforderliche Sorgfalt zu beachten.

(2) Der Erbringung der pDL liegen die Auskünfte der versicherten Person bzw. die Auskünfte des Arztes, mit dem Rücksprache gehalten wurde, zugrunde. Für deren Richtigkeit trägt die Apotheke keine Verantwortung.

(3) Falsche oder unzutreffende Angaben der versicherten Person, insbesondere zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen können rechtliche Konsequenzen haben.

§ 9 Quittierung

Die versicherte Person bestätigt durch eine weitere Unterschrift auf dieser Vereinbarung nach Inanspruchnahme der vollständigen pharmazeutischen Dienstleistung, dass sie diese erhalten hat.

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